Der Vertrag über die ärztliche Gemeinschaftspraxis
ebook ∣ Vertragsarzt-, berufs- und gesellschaftrechtliche Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Junior-/Seniorpartnerschaften · Forum Arbeits- und Sozialrecht
By Arnim Trautmann
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Die Kooperation mehrerer Ärzte in gemeinsamer Praxis wirft eine Vielzahl an Rechtsfragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten auf. Insbesondere im Bereich des Berufs- und des Vertragsarztrechts werden Rahmenbedingungen statuiert, welche ihrerseits wiederum Reaktionen bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung von Gemeinschaftspraxen hervorrufen. Weil das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht einerseits die Kooperation Selbständiger privilegieren und andererseits Anstellungsmöglichkeiten nur in einem engen Umfang zulassen, besteht bei den Beteiligten die Neigung, sich bei den zuständigen Zulassungsausschüssen ausnahmslos als Eigenständige zu präsentieren, auch wenn in Wirklichkeit ein oder mehrere übermächtige „Seniorpartner" mit einem nur scheinbar selbständigen „Juniorpartner" zusammenarbeiten. Damit stellt sich die Frage nach der Reichweite der Gestaltungsmöglichkeiten ärztlicher Gemeinschaftspraxisverträge. Bei Verstoß gegen die berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben sind die Konsequenzen manipulativer Vertragsgestaltungen ungeklärt, und zwar nicht nur aus vertragsrechtlicher, sondern auch aus verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Bei alledem werden wegen der relativ hohen Regelungsdichte und des Zusammentreffens unterschiedlicher, nicht voll aufeinander abgestimmter Rechtsgebiete häufig verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen.
Diese Arbeit will dazu beitragen, Abgrenzungskriterien für den konturenlosen Bereich zwischen noch zulässigem und schon unzulässigem Gemeinschaftspraxisvertrag zu finden. Sie ist daher gleichermaßen für Ärzte, beratende Anwälte und Zulassungsausschüsse von Interesse.
Diese Arbeit will dazu beitragen, Abgrenzungskriterien für den konturenlosen Bereich zwischen noch zulässigem und schon unzulässigem Gemeinschaftspraxisvertrag zu finden. Sie ist daher gleichermaßen für Ärzte, beratende Anwälte und Zulassungsausschüsse von Interesse.