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Durch die Einführung des Mitbestimmungsgesetzes im Jahr 1976 fanden die mitbestimmungsrechtlichen Bemühungen des Gesetzgebers in der – zumindest formell – paritätischen Mitbestimmung ihren bisherigen Höhepunkt. Trotz ihrer herausragenden wirtschaftlichen und somit tatsächlichen Bedeutung steht die paritätisch mitbestimmte GmbH in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein und in der mitbestimmungsrechtlichen Literatur im Schatten der Aktiengesellschaft, die als Leit- und Idealbild des MitbestG im Zentrum der meisten Bearbeitungen steht. Für die GmbH folgt aus dem MitbestG eine strukturelle Angleichung an die AG durch die zwingende Bildung eines Aufsichtsrates. Im Kompetenzgefüge der GmbH kommt es durch diese zwingende Einfügung eines AR zum Konflikt mit der Gesellschafterversammlung, die der GmbH als oberstes Organ vorsteht. Ziel dieser Bearbeitung ist es, insbesondere den Konflikt zwischen der Personalkompetenz des Aufsichtsrates und der Sachkompetenz der Gesellschafterversammlung in der paritätisch mitbestimmten GmbH offenzulegen und einen Ausgleich zu finden, der den Besonderheiten der paritätisch mitbestimmten GmbH gerecht wird.
Die paritätisch mitbestimmte GmbH