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Wir gehen davon aus, dass Recht nur in dem Zeitabstand existiert, die die rechtsrelevante Tat von ihren Rechtsfolgen trennt, und nach deren Eintritt wieder verschwindet. Somit tritt an die Stelle des absoluten Sein-Sollens des Rechts als alles durchdringendem „Rechtsfeld", das von der Rechtsmetaphysik ständig generiert wird, die Behauptung, dass Recht nicht „an sich" existiert, sondern sich allemal im Rahmen des konkret-einmaligen Ereignisses erneut reproduziert. Laut der temporalen Ontologie des Rechts ist somit das ursprüngliche Rechtsphänomen das Rechtsereignis und Recht selbst existiert ursprünglich als diskrete Menge singulärer Rechtsereignisse. Damit eröffnet sich ein neues Forschungsgebiet für die Rechtsphänomenologie.