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Für die meisten Spiel- und Fernsehfilme ist es von großer Bedeutung, die Wirklichkeit abzubilden. Dabei werden unvermeidlich Rechte Dritter berührt. Um die Freiheit der Filmschaffenden nicht durch Urheberrechte anderer Kreativer allzu sehr einzuengen, hat der Gesetzgeber u.a. die Schranke des § 57 UrhG für »unwesentliches Beiwerk« geschaffen. Diese Norm wird eher streng ausgelegt. So gilt das Beiwerk nicht mehr als unwesentlich, wenn es absichtlich als Requisite eingesetzt wurde. Dem geht der Verfasser ausführlich nach – mit dem Ergebnis, dass es nicht auf die zufällige Wiedergabe ankommt, sondern auf die Wahrnehmung durch die Zuschauer. Neben dem Urheberrecht behandelt die Arbeit das Geschmacksmuster-, das Marken- und das Persönlichkeitsrecht. Mit zahlreichen praktischen Beispielen richtet sie sich an Richter und Rechtsanwälte genauso wie an die Filmindustrie.
Schutzgüter in der Filmkulisse